Was ist das Familienheim-Privileg?
Das Familienheim-Privileg (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG) ermöglicht die Übertragung des selbstbewohnten Wohnhauses zwischen Ehepartnern sowie an Kinder ohne Erbschaftsteuer — unabhängig vom Wert der Immobilie. Das ist einer der wertvollsten Steuervorteile im deutschen Steuerrecht. Ein Münchner Haus im Wert von 2 Millionen Euro kann vollständig steuerfrei vererbt werden.

Drei Varianten des Familienheim-Privilegs
| Variante | Übertragungsweg | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| § 13 Nr. 4a | Schenkung unter Ehegatten zu Lebzeiten | Gemeinsame Nutzung zum Wohnen |
| § 13 Nr. 4b | Erbschaft durch Ehegatte/Lebenspartner | Einzug + 10 Jahre Selbstnutzung |
| § 13 Nr. 4c | Erbschaft durch Kinder | Einzug + 10 Jahre Selbstnutzung + max. 200 m² Wohnfläche |
Die 10-Jahres-Bedingung: Der entscheidende Punkt
Wenn der Ehegatte oder das Kind die geerbte Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt und diese mindestens 10 Jahre selbst bewohnt, ist die Erbschaft komplett steuerfrei. Das gilt unabhängig vom Wert der Immobilie.
Achtung: Wenn der Erbe innerhalb der 10-Jahres-Frist auszieht, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend — die Erbschaftsteuer wird nachgefordert. Ausnahme: Wenn der Erbe aus nachgewiesenem Härtefall auszieht (z. B. Pflegebedürftigkeit, die eine Betreuung im Heim erfordert).
Besonderheit: Wohnflächenbegrenzung bei Kindern
Bei Kindern als Erben gilt die Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Übersteigende Flächen werden anteilig versteuert. Beispiel: 250 m² Haus geerbt → 200 m² steuerfrei, 50 m² steuerpflichtig (nach Bewertungsrecht).
Was passiert bei der Eigennutzung?
Der Erblasser muss die Immobilie bis zum Tod als Hauptwohnsitz genutzt haben — ein Umzug ins Pflegeheim kurz vor dem Tod ist schädlich, wenn der Wechsel freiwillig war. Wenn der Erblasser aus gesundheitlichen Zwängen ins Heim musste (nachweisbar), bleibt das Privileg erhalten.
Checkliste: Familienheim-Privileg optimal nutzen
- Erblasser hat bis zum Tod (oder aus Pflegezwang) im Haus gewohnt
- Erbe ist Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Kind
- Erbe zieht "unverzüglich" (typisch: 6 Monate) nach dem Erbfall ein
- Erbe bleibt mindestens 10 Jahre im Haus
- Bei Kindern: Wohnfläche nicht über 200 m² (oder Mehrfläche einplanen)
- Früh planen: Testamentarische Gestaltung, ggf. mit Steuerberater
Mehr zum Thema Erbschaft allgemein: Erbschaft und Immobilien. Renditeplanung für Mietobjekte: Mietrendite-Rechner.
FAQ: Familienheim vererben
Gilt das Privileg auch für Ferienwohnungen?
Nein — nur für das selbstgenutzte Hauptwohnsitz-Objekt. Ferienwohnungen sind ausgeschlossen.
Was wenn mehrere Kinder erben?
Wenn mehrere Kinder erben und nur eines einzieht, gilt das Privileg nur für den Anteil des einziehenden Kindes. Die anderen Erbanteile werden normal versteuert.
Kann ich das Familienheim zu Lebzeiten steuerfrei schenken?
Ja — zwischen Ehegatten nach § 13 Nr. 4a ErbStG, ohne Wertbegrenzung. Bei Kindern zu Lebzeiten gilt das nur unter dem normalen Freibetrag (400.000 € / 10 Jahre).
Was kostet ein Fehler bei der 10-Jahres-Frist?
Die volle rückwirkende Erbschaftsteuer — bei einem Haus im Wert von 800.000 € können das je nach Verwandtschaftsgrad und Wert schnell 50.000–200.000 € sein.
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